Landkreis und Stadt Osnabrück: Neue Verordnung umsetzen

Das Corona-Virus. Symbolfoto: iXimus auf pixabay
Das Corona-Virus. Symbolfoto: iXimus auf pixabay
Das Land Niedersachsen hat eine neue Fassung der „Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ veröffentlicht. Diese bringt verschiedene Änderungen mit sich, die unmittelbar für die Bürgerinnen und Bürger in der Region Osnabrück gelten. Wer darf öffnen? Wer muss schließen?

Die Verordnung beinhaltet vereinzelte Lockerungen der bisherigen Landesregelungen. Landkreis und Stadt Osnabrück weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass die Einwohnerinnen und Einwohner diese Möglichkeiten nur dann nutzen sollten, wenn dies zwingend notwendig ist. Jeder Kontakt zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Haushalts gehören, ist weiterhin auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, regelt die Rechtsverordnung dazu.

Eine zusätzliche Einschränkung in der neuen Verordnung sieht vor, dass Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück auf die Angehörigen des eigenen Haushalts beschränkt sind. Dabei handelt es sich also um ein Besuchsverbot. Das Land hat zudem eine Definition des engsten Familienkreises vorgenommen, was die Teilnahme an Beerdigungen und Hochzeiten betrifft. So gehören zum engsten Familienkreis ausschließlich Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie, das heißt nur direkte Verwandte wie Großeltern – Eltern – Kinder, jedoch nicht Geschwister oder Geschwister der Eltern (z.B. Tante, Onkel).

Richtigerweise haben ab Samstag Betriebskantinen, die insbesondere in den Krankenhäusern für das Personal wichtig sind, unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften wieder geöffnet. Auch Baumärkte und Gartencenter können ab Samstag, 4. April, wieder Kunden empfangen. Hier sind allerdings die üblichen strengen Abstands- und Hygienevorgaben zu beachten. Landkreis und Stadt Osnabrück fordern die Märkteverantwortlichen auf, Konzepte zu entwickeln, die größere Personenansammlungen unbedingt verhindern.

Die Umsetzung wird am Samstag und später auch regelmäßig von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Gegebenenfalls werden wieder verschärfende Regelungen oder konkret hygienische und organisatorische Auflagen erlassen. Dies kann für einzelne Märkte, aber auch für die gesamte Branche gelten. Es handelt sich insofern um einen Test, die Märkte zu öffnen, ohne den Gesundheitsschutz zu vernachlässigen.

Zugleich appellieren Landkreis und Stadt Osnabrück an die Kundinnen und Kunden, die Einrichtungen nur bei notwendigen Anliegen zu nutzen.

Ob Baumärkte am Sonntag geöffnet sein dürfen, ist eine Entscheidung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. In der Stadt Osnabrück gilt: Die Baumärkte müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben, Gartenmärkte und Blumenläden dürfen wie im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten festgelegt bis zu drei Stunden öffnen.

Die Verordnung enthält noch weitere neue Einschränkungen. So sind ab sofort auch Handyläden, Telefonshops und Autowaschanlagen von der Schließung betroffen. Das Land hat außerdem eine neue Regelung für Geschäfte mit gemischtem Sortiment (z.B. Sonderpostenmärkte) getroffen: Geschäfte die überwiegend Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs verkaufen, dürfen weiter auch alle anderen Waren ihres Angebots anbieten. Dazu gehören etwa Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Zeitungsverkaufsstellen oder Blumenläden. Jene Läden hingegen, die überwiegend andere Waren im Sortiment führen, dürfen ausschließlich Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs verkaufen. Restaurants, Systemgastronomie und Schnellimbisse können weiterhin nur telefonisch oder elektronisch Bestellungen aufnehmen, es sei denn, der Verkauf des Produktes ist ohne weitere Zubereitungs- und Wartezeiten möglich. Die Gerichte dürfen allerdings nur außerhalb der Räumlichkeiten von den Kundinnen und Kunden entgegengenommen werden. Der Anruf oder die digitale Bestellung müssen aus der Ferne, also nicht im direkten Umfeld des Lokals, erfolgen. Der Verzehr darf nicht im Umkreis von 50 Meter rund um das Gastronomiegeschäft erfolgen.

Anfang kommender Woche werden auf der Internetseite von Landkreis und Stadt Osnabrück tabellarische Anwendungshinweise gegeben.

H. M.-D./lkos/pm, Symbolfoto: iXimus auf pixabay

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