Nach Eilentscheidung Landkreis Osnabrück: Genesenennachweis gilt für „mindestens 90 Tage“

Nach der Eilentscheidung des Osnabrücker Verwaltungsgerichts teilt der Landkreis Osnabrück mit: Der Genesenennachweis gilt ab sofort für „mindestens 90 Tage“. Symbolfoto: Sang Hyun Cho / Pixabay
Nach der Eilentscheidung des Osnabrücker Verwaltungsgerichts teilt der Landkreis Osnabrück mit: Der Genesenennachweis gilt ab sofort für „mindestens 90 Tage“. Symbolfoto: Sang Hyun Cho / Pixabay
In einer Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in der vergangenen Woche verfügt, dass die Verkürzung des Genesenenstatus‘ von 180 auf 90 Tage verfassungswidrig sei. Die derzeit unsichere Rechtslage wird sich in den Genesenennachweisen des Landkreises niederschlagen. Diese werden ab sofort für „mindestens 90 Tage“ gelten und könnten sich dann automatisch auf 180 Tage verlängern, wenn es zu einer entsprechenden Regelung auf Bundesebene kommen sollte.

Hintergrund für die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts war der Antrag eines betroffenen Bürgers, der einen früheren Beginn und ein späteres Ende seines Genesenenstatus‘ erwirken wollte. Wesentlicher als der Einzelfall ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verkürzung der Frist als verfassungswidrig ansieht. Dies bringt wiederum eine rechtliche Schwierigkeit für den Landkreis Osnabrück mit sich, da er die als verfassungswidrig eingestufte Vorschrift aus der Bundes-Rechtsverordnung weiterhin anwenden muss. Die rechtliche Lage: Aufgrund der fehlenden so genannten Normverwerfungskompetenz kann eine Bundesrechtsverordnung nicht einfach durch die Verwaltungsgerichte aufgehoben werden, und aufgrund der fehlenden Nichtanwendungskompetenz darf der Landkreis sie trotz entgegenstehender Rechtsprechung grundsätzlich nicht unbeachtet lassen.

Die Folge: Der Landkreis stellt ab sofort neue Genesenennachweise für „mindestens 90 Tage“ aus. Die 90 Tage-Frist entspricht damit der derzeitigen Bundesregelung. Zugleich bedeutet die Mindestangabe, dass er auch der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung trägt und ein längerer Geltungszeitraum des Genesenennachweises möglich ist. Sollte es also auf Bundesebene zu einer Lösung kommen, die wieder die Geltungsdauer von 180 Tagen vorsieht, würde sich der Nachweis nach Ablauf der 90 Tage automatisch verlängern. Aus Sicht des Landkreises entfällt somit ein Klagegrund von Bürgerinnen und Bürgern gegen neu ausgestellte Genesenennachweise.

Derzeit erreichen den Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück zudem zahlreiche Anfragen von Betroffenen, die Auskunft über ihren individuellen Genesenenstatus haben möchten. Der Landkreis bittet darum, von diesen Anfragen Abstand zu nehmen, da aufgrund der derzeitigen unsicheren Rechtslage keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können.

Wegen einer Besonderheit des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls (der Landkreis hat die Bescheinigung – wie angeordnet – bereits mit 180-tägiger Geltungsdauer ausgestellt) wird der Landkreis Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einlegen. Ob dabei auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit eine Rolle spielt, hängt wesentlich davon ab, ob Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums kommen, die hier einfließen könnten. Der Landkreis wird das Bundesministerium daher über das Verfahren informieren.

H. M.-D./lkos/pm, Symbolfoto: Sang Hyun Cho / Pixabay

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