Amerikanische Faulbrut: Sperrgebiet in Bramsche, Alfhausen und Ankum

Sperrgebiet: Wegen der amtlich festgestellten Amerikanischen Faulbrut bei Bienenstöcken in Bramsche sind die Stadt Bramsche und Teilgebiete der Samtgemeinde Bersenbrück in den Mitgliedsgemeinden Alfhausen und Ankum zum Sperrgebiet erklärt worden. Symbolfoto: Pixabay / cocoparisienne
Sperrgebiet: Wegen der amtlich festgestellten Amerikanischen Faulbrut bei Bienenstöcken in Bramsche sind die Stadt Bramsche und Teilgebiete der Samtgemeinde Bersenbrück in den Mitgliedsgemeinden Alfhausen und Ankum zum Sperrgebiet erklärt worden. Symbolfoto: Pixabay / cocoparisienne
Nachdem in der Stadt Bramsche der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrutbei Bienen amtlich festgestellt wurde, wird für die gesamte Stadt Bramsche und für Teilgebiete der Samtgemeinde Bersenbrück in den Mitgliedsgemeinden Alfhausen und Ankum im Landkreis Osnabrück ein Sperrbezirk festgelegt. Sämtliche Bienenstände müssen umgehend dem Veterinärdienst gemeldet werden.

Für den Sperrbezirk gilt, dass sämtliche Bienenstände dem Veterinärdienst für Stadt und Landkreis  Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, Telefon 0541 5012151, unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes zu melden sind. Es müssen auch solche Bienenvölker gemeldet werden, die sich zur Zeit der Rapsblüte in dem Sperrbezirk befunden haben.

Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind außerdem unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Bienenhalter haben bei den Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 

Weiterhin dürfen Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, sowie für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk gebracht werden. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Allgemeinverfügung mit Karte zum Herunterladen (externer Link zum Landkreis Osnabrück)

B. Ri./lkos/pm, Symbolfoto: Pixabay / cocoparisienne

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Landkreis Osnabrück

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