Sie werden bereits ab Mittwochmittag auch auf der Seite corona-os.de im Internet unter der Rubrik „Was muss ich beachten“ dargestellt.
Kernstück der gelockerten Vorschriften ist der Wegfall der verpflichtenden 3G-Regelung für körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Spielbanken und -hallen und Wettannahmestellen, Saunen, Spaßbäder, Thermen und Schwimmhallen, Sportanlagen im Innenbereich (auch Fitnessstudios), Theater, Kinos, den Innenbereich von Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen im Innenbereich.
Die ebenfalls neue Verordnung des Landes Niedersachsen, die schon ab morgen gilt, erlaubt es Veranstaltern und Betreibern unabhängig von der Warnstufe jedoch auch, optional die 2G-Regelung für ihre Veranstaltungen oder Betriebe vorzuschreiben. Besucher und Mitarbeiter müssen dann einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. In diesem Fall entfällt die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung und es muss auch keinen Abstand mehr eingehalten werden. Die Nachweise sind vom Veranstalter allerdings aktiv einzufordern. Wer keinen solchen Nachweis vorzeigen kann, dem ist der Zutritt zu verweigern.
B. Rie./lkos/pm, Symbolfoto: congerdesign / Pixabay
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